Für welche Betreuungskräfte (Inland/Ausland/Verein) kann ein Zuschuss gewährt werden?
Das Betreuungsverhältnis kann in Form
- der Begründung eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer/einem Angehörigen oder
- eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter oder
- durch Beschäftigung einer selbständigen Betreuungskraft bestehen.
Auf der Homepage des Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz finden Sie einen Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO (Selbständige Tätigkeit) sowie Ergänzungen zum Werkvertrag im Hinblick auf die Übertragung pflegerischer Dienstleistungen bzw. ärztlicher Tätigkeiten.