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Welche pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten darf die Betreuung im Einzelfall umfassen?

Nach dem Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz 2007 dürfen jetzt seit 10. April 2008 auch folgende pflegerischen Tätigkeiten durch PersonenbetreuerInnen (soweit bzw. sofern von diplomiertem Gesundheits- und Krankenpflegepersonal übertragen) durchgeführt werden. Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim An- und Auskleiden, Unterstützung beim Essen und Trinken sowie bei der Arzneimittelaufnahme, Unterstützung bei Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten und Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen.

Ebenfalls seit 10. April 2008 zählen nun folgende ärztliche Tätigkeiten, soweit und sofern diese von Ärzten gemäß Ärztegesetz 1998 an PersonenbetreuerInnen delegiert werden können, zur Betreuung:

Verabreichung von Arzneimitteln, Anlegen von Verbänden und Bandagen, Verabreichung von subkutanen Insulinspritzen, Blutabnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens oder einfache Wärme- und Lichtanwendungen.

Diese Möglichkeiten der Übertragung pflegerischer sowie auch ärztlicher Tätigkeiten an die Betreuungskräfte wurden nur für den Einzelfall geschaffen.

Zulässig ist die Vornahme dieser Tätigkeiten durch die Betreuungskraft ausschließlich an der betreuten Person in deren Privathaushalt, nur dann, wenn die Betreuungskraft dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend ist, nur bei rechtsgültiger Einwilligung, je nach Tätigkeit nur nach Anleitung und Unterweisung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch einen Arzt/eine Ärztin, und grundsätzlich nur nach schriftlicher Anordnung.