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Wer kann Förderungen für eine 24-Stunden-Betreuung bekommen?

Für den Erhalt einer Förderung bestehen folgende allgemeine Anspruchsvoraussetzungen:

  • Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 1 des Hausbetreuungsgesetzes,
  • Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegesetz
  • Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung; bei Beziehern von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird in aller Regel von der Notwendigkeit einer solchen Betreuung auszugehen sein. Bei Beziehern eines Pflegegeldes der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch einen Befundbericht des behandelnden (Fach-) Arztes nachzuweisen.
  • Qualitätssicherung: Ab 1. Jänner 2009 müssen die Betreuungskräfte entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines/r Heimhilfe entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechts Monaten die Betreuung des Förderwerbers sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.
  • kein Rechtsanspruch, aber Selbstbindung des Bundes.

Das Betreuungsverhältnis kann in Form
der Begründung eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer/einem Angehörigen oder
eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter oder
durch Beschäftigung einer selbständigen Betreuungskraft bestehen.