Welche Einkommensgrenzen sind für die Förderung relevant?
- Ein Zuschuss kann gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person einen Betrag von € 2.500,- nicht übersteigt. Nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfen und Wohnbeihilfen.
- Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 400,- für einen behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 600,-.
- Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als den maximalen Zuschuss (bei Vorliegen von 2 Beschäftigungsverhältnissen € 1.100 bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses € 550), so ist der Differenzbetrag als Zuschuss zu gewähren. Beträgt die Differenz weniger als € 50, ist kein Zuschuss zu gewähren.